Der Regierungsrat befürchtet Unklarheiten im Strassenverkehrsrecht

  03.04.2026 Politik

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau lehnt die Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts weitgehend ab. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort schreibt, würden die Änderungen Unklarheiten schaffen.

Gestützt auf drei vom Parlament überwiesene Motionen zwecks Entlastung des Gewerbes soll ein Abbau von gewissen Vorschriften für berufsmässige Führerinnen und Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen erfolgen. Zudem soll auf den Einbau eines Fahrtschreibers verzichtet werden können, wenn die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten mit einer zertifizierten elektronischen Applikation aufgezeichnet werden.

Der Regierungsrat lehnt die Teilrevision der fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts weitgehend ab. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort ans eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schreibt, sieht er bei den bestehenden Vorschriften und möglichen Anpassungen durchaus Potenzial. Insbesondere neue Formen der Aufzeichnung und die digitale Aufbewahrung seien zeitgemäss. Aus Sicht der Kontrollbehörde erscheine es jedoch wichtig, dass die bestehenden Regelungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) sowie der Vorschriften für den berufsmässigen Personentransport im Sinne der Verkehrssicherheit weitergeführt werden. Andernfalls könne dies aus der Sicht des Regierungsrates zu einer Marktverzerrung führen. 

Falsche Richtung
Mit der Einführung des digitalen Fahrtenschreibers und der bei allen Kontrollbehörden beschafften Hard- und Software seien die Voraussetzungen für effektive und effiziente Überprüfungen der Vorschriften im Bereich der Chauffeurverordnung sowie der ARV 2 geschaffen worden. Die vorgesehenen Anpassungen zeigen aus der Sicht des Regierungsrates jedoch in die falsche Richtung. Es sei nicht mehr klar festgelegt, welche Vorschriften gelten sollen, wie und wo die Angaben aufgezeichnet und aufbewahrt werden sollen und wie schliesslich eine Durchsetzung und Überprüfung dieser Regelungen vorgesehen sei. 

Kanton Thurgau
Staatskanzlei
 


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