Verbot von Wasserentnahme aus Oberflächengewässern

  16.06.2026 Brennpunkt

Trotz Niederschlägen in der vergangenen Woche hat sich das Wasserdefizit im Kanton Thurgau verschärft. Hinzu kommt eine Hitzewelle, die ab Mitte der Woche die Temperaturen stark erhöhen wird. Deshalb hat das Departement für Bau und Umwelt entschieden, Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern zu verbieten, ausgenommen sind der Bodensee, der Hüttwilersee, der Nussbaumersee, der Rhein sowie das Grund- und Quellwasser. Das Verbot tritt am Freitag, 19. Juni 2026, in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 

Die aktuelle Trockenheit im Kanton Thurgau hat sich über mehrere Wochen aufgebaut. Bereits am 5. Juni 2026 wurde deshalb der Fachstab Trockenheit eingesetzt. Die Niederschläge der vergangenen Woche brachten nur eine kurzfristige Entlastung. Die Wasserführung der Bäche und Flüsse sowie die Quellschüttungen gingen rasch wieder zurück. Aktuell befinden sich die Pegelstände der Fliessgewässer und Seen auf einem tiefen Niveau und fallen weiter. Die nationale Trockenheitsplattform verzeichnet für die laufende Kalenderwoche 25 extreme Trockenheit im Kanton Thurgau. Auch für die kommenden Wochen ist extreme Trockenheit prognostiziert. Starke Sonneneinstrahlung und steigende Temperaturen erhitzen das Wasser in Flüssen und Seen zusätzlich. 

Aufgrund der tiefen Wasserstände und der sich anbahnenden Hitzewelle erlässt das Departement für Bau und Umwelt ein Verbot der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern. Dieses Verbot gilt nicht nur für Bäche, Flüsse und natürliche Weiher, sondern auch für künstliche und bewirtschaftete Weiher wie Mühleweiher, Fischaufzuchtteiche und der Wasserkraftnutzung dienende Kanäle. Das Verbot gilt ab Freitag, 19. Juni 2026, um 7 Uhr, mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Thurgau.

Vom Verbot ausgenommen sind Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, die noch über genügend Wasserreserven verfügen. Dies sind zurzeit der Bodensee (Ober- und Untersee sowie Seerhein), der Rhein, der Hüttwilersee und der Nussbaumersee. Ebenfalls können Wasserentnahmen aus dem Grundwasser oder aus Quellen bis auf weiteres zugelassen werden. Vom Verbot ausgenommen sind auch die Bewilligungen für die Wasserkraftnutzung, für die Wärmenutzung und zur Speisung von Weihern. Das Verbot betrifft rund 13 Prozent der Wassermenge, die der Landwirtschaft bei Trockenheit pro Jahr zur Verfügung gestellt wird.

Ausnahmen von diesem Verbot ...
... können auf Gesuch hin vom Amt für Umwelt in Absprache mit der Jagd- und Fischereiverwaltung gewährt werden, sofern der Wasserstand des betroffenen Gewässers dies erlaubt. Die Gewässer Thur (ohne Binnenkanäle), Sitter, Salmsacher Aach und Murg-Unterlauf (flussabwärts ab der Einmündung Lützelmurg und Lauche in Matzingen) können bei ausreichenden Niederschlägen oder genügend hohen Abflüssen während des Entnahmeverbots kurzfristig für Entnahmen freigegeben werden. Entsprechende befristete Ausnahmen vom vorliegenden Wasserentnahmeverbot bewilligt das Amt für Umwelt ebenfalls in Absprache mit der Jagd- und Fischereiverwaltung. 

Auf der Webseite des Amtes für Umwelt (umwelt.tg.ch/) wird verbindlich angegeben, ob und in welchem Zeitraum die oben genannten Gewässer für konzessionierte Wasserentnahmen freigegeben oder verboten sind. Eine nachhaltige Entspannung der Situation ist erst durch eine intensive Regenphase zu erwarten. 

Fachstab Trockenheit des Kantons Thurgau
 


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