183 Millionen Franken für die individuelle Prämienverbilligung

  08.12.2024 Politik, Romanshorn, Salmsach, Uttwil

Aus der Sitzung des Regierungsrates 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Krankenversicherungsverordnung genehmigt. Die Revision betrifft drei Bereiche: die individuelle Prämienverbilligung (IPV), die Definition des Verlustscheins und die Zulassungsbedingungen für Spitexorganisationen als Leistungserbringerinnen in der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.

Die Ansätze der IPV sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Massgebend ist die einfache satzbestimmende Steuer zu 100 Prozent. Für Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Für die IPV 2025 stehen 183,3 Millionen Franken an Bundes-, Kantons- und Gemeindemitteln zur Verfügung. Aufgrund der Berechnung nach dem nationalen Finanzausgleich wurde im September 2024 der Bundesbeitrag für den Kanton Thurgau auf rund 117 Millionen Franken festgelegt. Die budgetierten Beiträge von Kanton und Gemeinden liegen bei 56,68 Prozent des definitiven Bundesbeitrages.

Die Prämiensteigerungen für das Jahr 2025 betragen für Erwachsene (26 Jahre und älter) plus 3,5 Prozent im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie und 4,5 Prozent im Vergleich aller Prämien. Die Prämien für junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) steigen um 3,0 Prozent im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie und um 4,3 Prozent im Vergleich zum Mittelwert aller Prämien. Die Prämien für Kinder steigen im Vergleich zur kantonalen Durchschnittsprämie um 2,3 Prozent und im Vergleich zum Mittelwert aller Prämien um 4,4 Prozent. Es wird angestrebt, dass der höchste IPV-Ansatz für Erwachsene 40 bis 50 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie deckt. Mit den verfügbaren Mitteln kann der höchste Ansatz für 2025 um 6,8 Prozent angehoben werden. Er deckt damit 53,7 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie und 70,9 Prozent der vom Eidgenössischen Departement des Innern bekanntgegebenen mittleren Prämie, die alle Versicherungsmodelle berücksichtigt. 

Die Gemeinden werden für die Ausstände bei den Krankenkassenprämien, die sich wegen säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler ergeben und die sie übernehmen, vom Kanton entschädigt. In den Jahren 2019 und 2020 wurden dafür 3,2 Millionen Franken aus den Mitteln der IPV zur Verfügung gestellt, 2021 bis 2024 waren es 3,5 Millionen Franken. Diese Summe hat der Regierungsrat auch für das Jahr 2025 vorgesehen. Die Gemeinden erhalten mit dieser Entschädigung einen Anreiz, ein wirksames Case-Management für säumige Prämienzahlerinnen und Prämienzahler zu betreiben. 

Definition gleichwertiger Rechtstitel für Verlustschein geändert
Nebst der IPV hat der Regierungsrat in der Krankenversicherungsverordnung auch die Definition gleichwertiger Rechtstitel für einen Verlustschein geändert, es wurden zwei Ziffern gestrichen, weil bereits eine Rechtsgrundlage auf Bundesebene besteht. Der dritte Bereich betrifft die Zulassungsbedingungen für Spitexorganisationen als Leistungserbringerinnen in der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Im Zuge der ersten Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative sind Pflegefachpersonen und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, als direkte Leistungserbringerinnen und -erbringer aufgenommen. Die Zulassung setzt einen kantonalen Leistungsauftrag voraus. Entsprechend hat der Regierungsrat die kantonale Verordnung angepasst.

Kanton Thurgau
Staatskanzlei


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